Die Bauparzelle befindet sich am Ende des G.________weges und grenzt unmittelbar an die Landwirtschaftszone. Zudem mündet der G.________weg nach der Bauparzelle in einen Feldweg.59 Sodann ist auch nicht davon auszugehen, dass wesentliche nachbarliche Interessen den Stützmauern entgegenstehen. Soweit überhaupt auf die Rüge der Beschwerdeführerin eingetreten werden könnte, wäre nicht zu beanstanden, dass das Regierungsstatthalteramt die Ausnahmebewilligung zur Unterschreitung des Strassenabstands durch die Stützmauern zur Böschungssicherung erteilt hat.