Zudem ist nicht ersichtlich und wird nicht geltend gemacht, dass aufgrund der Unterschreitung des Strassenabstandes durch die Stützmauern die Verkehrssicherheit und damit ein öffentliches Interesse gefährdet wird. Die Stützmauern halten insbesondere auch das Lichtraumprofil ein.58 Hinzu kommt, dass im Bereich der Bauparzelle ein künftiger Ausbau des G.________wegs unwahrscheinlich ist (vgl. Art. 80 Abs. 2 SG). Die Bauparzelle befindet sich am Ende des G.________weges und grenzt unmittelbar an die Landwirtschaftszone.