Bei den Stützmauern zur Böschungssicherung handelt es sich um Bauten, die ausdrücklich zu den Bauten und Anlagen im Vorland gemäss Art. 65 Abs. 2 Ziff. 3 SBG gerechnet wurden. Es ist gerechtfertigt, für die Stützmauern die Ausnahmegewährung nach einem weniger strengen Massstab zu beurteilen. Die Parzelle Nr. A.________ befindet sich in einer steilen Hanglage. Die Stützmauern sind zur Abstützung der Böschung notwendig, weshalb besondere Verhältnisse vorliegen. Zudem ist nicht ersichtlich und wird nicht geltend gemacht, dass aufgrund der Unterschreitung des Strassenabstandes durch die Stützmauern die Verkehrssicherheit und damit ein öffentliches Interesse gefährdet wird.