e) Ebenfalls befinden sich im Bereich der Einstellhallenein- und -ausfahrt sowie im Bereich der Böschung mehrere Stützmauern im Strassenabstand.54 In ihrem Ausnahmegesuch vom 13. Oktober 2022 bringt die Beschwerdegegnerin vor, dass die Stützmauern zur Abstützung der Böschung notwendig seien. Zu prüfen ist somit eine Ausnahmebewilligung nach Art. 81 Abs. 1 SG. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass Art. 81 Abs. 1 SG insbesondere die frühere Bestimmung über Bauten im Vorland (Art. 65 SBG55) ersetzt hat. Art. 65 SBG erlaubte das Erstellen von Bauten und Anlagen im Vorland relativ grosszügig.