Die Besucherparkplätze sind parallel zur Strasse ausgerichtet und halten eine lichte Breite von 0.5 m ein (vgl. Art. 83 Abs. 3 SG). Wie bereits ausgeführt, ist in diesem Bereich des G.________wegs nicht mit einem grossen Verkehrsaufkommen oder schnell fahrenden Fahrzeugen zu rechnen. Es ist nicht ersichtlich, dass durch die Besucherparkplätze private und/oder öffentliche Interessen beeinträchtigt werden. Das Regierungsstatthalteramt hat die Besucherparkplätze daher zu Recht bewilligt, wobei es sich aber nicht um eine Ausnahmebewilligung gemäss Art. 26 BauG, sondern um eine Bewilligung auf Zusehen hin gemäss Art. 81 Abs. 2 SG und Art. 28 BauG handelt.