Folglich sind die Besucherparkplätze auch funktionell leicht entfernbar. Die Beschwerdegegnerin begründet ihr Interesse an den Besucherparkplätzen damit, dass im Bereich des Neubaus am G.________weg nicht genügend Parkmöglichkeiten für Besucher vorhanden seien. Mit den Besucherparkplätzen werde ein «wildes Parkieren» am Rande des G.________wegs und somit auch Unstimmigkeiten mit der Nachbarschaft vermieden.53 Damit ist ein genügendes Interesse der Beschwerdegegnerin an den Besucherparkplätzen nachgewiesen.