Die Mauern halten eine lichte Breite von 0.5 m ein (vgl. Art. 83 Abs. 3 SG). Aus den Projektplänen geht jedoch nicht hervor, wie hoch die Mauern ausgeführt werden sollen. Die Beschwerdegegnerin wird an dieser Stelle darauf aufmerksam gemacht, dass die Mauern die Sichtfelder sowohl bei der Einstellhallenein- und -ausfahrt als auch bei den Besucherparkplätzen nicht beeinträchtigen dürfen. Dementsprechend hat die Gemeinde in ihrem Amtsbericht vom 9. Februar 2023 unter Ziff. 2.1 festgehalten, dass bei der Ausfahrt die erforderlichen Sichtfelder zwischen 0.60 m und 3.00 m über Terrain stets frei einsehbar sein müssen.50 Hierbei handelt es sich um eine Auflage im Sinne von Art. 29 Abs. 2 i.V.m.