Die Mauern sind technisch und funktionell leicht entfernbar, insbesondere da es sich zumindest ab Höhe der Besucherparkplätze nicht um Stützmauern handelt. Die Beschwerdegegnerin hat zudem ein Interesse daran, die Einstellhalleneinfahrt gegenüber der Zugangstreppe und dem Besucherparkplatz Nr. 2 abzugrenzen.