Östlich der Einstellhalleneinfahrt ist zur Abgrenzung derselben gegenüber dem Besucherparkplatz Nr. 2 ebenfalls eine Mauer vorgesehen, die im Strassenabstand liegt.49 Die Mauer entlang der Zugangstreppe sowie die Mauer zur Abgrenzung der Einstellhalleneinfahrt gegenüber dem Besucherparkplatz Nr. 2 überschreiten die Masse für Kleinbauten im Sinne von Art. 81 Abs. 2 SG bzw. Art. 28 BauG nicht. Die Mauern sind technisch und funktionell leicht entfernbar, insbesondere da es sich zumindest ab Höhe der Besucherparkplätze nicht um Stützmauern handelt.