c) Westlich der Einstellhalleneinfahrt plant die Beschwerdegegnerin eine Mauer entlang der Zugangstreppe, die der Begrenzung der Einstellhalleneinfahrt dient und sich im Strassenabstand befindet. Östlich der Einstellhalleneinfahrt ist zur Abgrenzung derselben gegenüber dem Besucherparkplatz Nr. 2 ebenfalls eine Mauer vorgesehen, die im Strassenabstand liegt.49 Die Mauer entlang der Zugangstreppe sowie die Mauer zur Abgrenzung der Einstellhalleneinfahrt gegenüber dem Besucherparkplatz Nr. 2 überschreiten die Masse für Kleinbauten im Sinne von Art. 81 Abs. 2 SG bzw. Art. 28 BauG nicht.