Für An- und Kleinbauten, Gebäuden mit kleiner anrechenbarer Gebäudefläche sowie strassenseitig offene Autounterstände und dergleichen gilt bei Gemeindestrassen ein Strassenabstand von 3.00 m. Wenn die Verkehrssicherheit (Sichtweite) gewährleistet ist, kann die zuständige Gemeindebehörde den Bauabstand gegenüber kommunalen Strassen auf 2.00 m reduzieren. Zudem sind im Strassenabstand Anlagen gestattet, die der Hauserschliessung dienen und die sichere Benützung der Strasse nicht beeinträchtigen.