27 KWaG abgegeben.41 Mit Blick auf die Rechtsprechung ist nicht zu beanstanden, dass das Regierungsstatthalteramt besondere Verhältnisse für das Unterschreiten des Waldabstands bejaht hat. Auch diese Rüge der Beschwerdeführerin würde sich damit als unbegründet erweisen, sofern darauf eingetreten werden könnte. 7. Strassenabstand