Die Einschätzung der Waldabteilung ist plausibel. Das Bauvorhaben sieht nach wie vor einen Abstand von mindestens 12 m zur Waldgrenze auf. Die Bewirtschaftung und Pflege des Waldes ist damit weiterhin möglich. Zudem wird das bestehende Terrain in der Grünzone bzw. zum Wald hin soweit wie möglich gewahrt und auf seiner ursprünglichen Höhe belassen. Für die Sicherstellung der Waldfunktionen hat die Waldabteilung insbesondere die Auflage vorgesehen, dass die bestehende Waldgrenze nicht zurückgedrängt und der Waldrand nicht beeinträchtigt werden darf. Zudem hat die Beschwerdegegnerin im eBau die Haftungsverzichtserklärung nach Art. 27 KWaG abgegeben.41