Die kürzeste Distanz der nördlichen Stützmauern zum Wald beträgt 12 m.39 Die Beschwerdegegnerin hat im Baugesuch vom 31. Mai 2022 auf die Unterschreitung des Waldabstandes hingewiesen.40 Die Waldabteilung kommt mit Amtsbericht vom 15. November 2022 zum Schluss, dass durch das Bauvorhaben keine übermässige zusätzliche Behinderung der Waldbewirtschaftung entstehe. Die Waldfunktionen gemäss Art. 1 Abs. 1 Bst. c WaG würden durch das Vorhaben zwar tangiert, aber durch die Einhaltung von Auflagen nicht entscheidend beeinträchtigt. Die Walderhaltung bleibe gewährleistet.