b) Mit Zonenplan vom 23. Oktober 2019, genehmigt durch das AGR am 26. Februar 2021, wurde auf der Parzelle Nr. A.________ eine verbindliche Waldgrenze gemäss Art. 10 Abs. 2 WaG festgelegt. Eine Baulinie im Sinne von Art. 26 Abs. 2 KWaG wurde jedoch nicht bestimmt, weshalb grundsätzlich ein Waldabstand von 30 m gilt (vgl. Art. 25 Abs. 2 KWaG). Das umstrittene Bauvorhaben unterschreitet den Waldabstand. Die Häuser Nrn. 3 und 4 weisen einen Waldabstand von 15 m auf.37 Die Nordseite der (unterirdischen) Einstellhalle befindet sich teilweise nur 14 m vom Wald entfernt.38 Die kürzeste Distanz der nördlichen Stützmauern zum Wald beträgt 12 m.39