bejaht, wenn das konkrete Vorhaben weder den Zweck noch die Anliegen bedroht, die mit dem gesetzlichen Waldabstand verfolgt werden.35 An die «besonderen Verhältnisse» gemäss Art. 26 Abs. 1 KwaG werden damit praxisgemäss weniger strenge Anforderungen im Vergleich zu den «besonderen Verhältnisse» nach Art. 26 BauG gestellt.36