a) Bauten und Anlagen in Waldesnähe sind nur zulässig, wenn sie die Erhaltung, Pflege und Nutzung des Waldes nicht beeinträchtigen (Art. 17 Abs. 1 WaG31). Die Kantone schreiben einen angemessenen Mindestabstand der Bauten und Anlagen vom Waldrand vor, wobei sie die Lage und zu erwartende Höhe des Bestandes berücksichtigen (vgl. Art. 17 Abs. 2 WaG). Aus wichtigen Gründen kann die Unterschreitung des Mindestabstands unter Auflagen und Bedingungen bewilligt werden (Art. 17 Abs. 3 WaG). Im Kanton Bern haben baubewilligungspflichtige Bauten und Anlagen gemäss Art. 25 Abs. 1 KWaG i.V.m. Art. 34 Abs. 1 KWaV32 einen Abstand zum Wald von mindestens 30 m einzuhalten.