Dadurch würde das bestehende Terrain der Grünzone deutlich stärker verändert. Dies würde dem Zweck der Grünzone, die unter anderem der Freihaltung von Grünräumen im Ortsinnern dient, zuwiderlaufen (vgl. Art. 79 Abs. 1 BauG i.V.m. Art. 438 GBR). Nach dem Gesagten liegt damit ein begründeter Fall gemäss Art. 215 Abs. 4 GBR vor. Selbst wenn auf die Rüge der Beschwerdeführerin eingetreten werden könnte, würde sie sich damit als unbegründet erweisen. 6. Waldabstand