Da wir im Bereich der Grünzone und dem Waldabstandsstreifen gerne das ursprüngliche Terrain in der Form (gewachsenes Terrain) bestehen lassen möchten, müssen wir die Abstufungen der Stütz und Futtermauern bereits ab dem G.________weg an diversen Stellen überschreiten. Nur mit dieser Massnahme können wir auf das Niveau der bestehenden und gewachsenen Höhe im Bereich der Grünzone und Waldabstand gelangen. […]28 23 BDE 110/2022/46 vom 3. März 2023 E. 4.h 24 Vgl. VGE 2020/199 vom 15. Juni 2021 E. 1.2 25 Vgl. hierzu BVR 2003 S. 534 E. 5.2; VGE 2017/351 vom 14. November 2018 E. 10, 2015/338 vom 12. September