a) Gemäss Art. 215 Abs. 4 GBR dürfen Stütz- und Futtermauern zur Umgebungsgestaltung im ganzen Gemeindegebiet die Höhe von 1.20 m nicht übersteigen. In begründeten Fällen kann die Baupolizei höhere Stütz- und Futtermauern zulassen. Art. 215 Abs. 4 GBR wird mit der Skizze im Anhang A241 des Baureglements konkretisiert. Bei Art. 215 Abs. 4 GBR handelt es sich um eine sogenannt unechte Ausnahme (Alternativvorschrift, Ermächtigungsnorm). Die Baubewilligungsbehörde kann durch solche Vorschriften ermächtigt werden, unter bestimmten Voraussetzungen von den kommunalen Gestaltungsvorschriften aus im Gemeindebaureglement genannten Gründen abzuweichen.25