c) Es ist fraglich, ob auf die Rügen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Stützmauer, des Wald- und des Strassenabstandes überhaupt noch einzutreten ist oder ob diese verspätet erfolgten. Die Beschwerdeführerin hätte diese Rügen ohne Weiteres bereits in ihrer Beschwerde vorbringen können. Mit Blick auf die nachfolgenden Ausführungen kann dies jedoch offen bleiben, da sich die Rügen der Beschwerdeführerin ohnehin als unbegründet erweisen. 5. Stützmauer