a) Die Beschwerdeführerin beantragt die vollumfängliche Aufhebung des angefochtenen Gesamtentscheids und die Erteilung des Bauabschlags. In Randziffer 7 ihrer Beschwerde führt sie aus, die Ausnahmen hinsichtlich Stützmauer, Waldabstand und Strassenabstand seien für das vorliegende Verfahren nicht beachtenswert. Sodann beschränkt sie die Begründung der Beschwerde auf den Grenzabstand beim Haus Nr. 1. In ihrer Stellungnahme vom 3. Oktober 2023 bringt die Beschwerdeführerin erstmals vor, nicht nur hinsichtlich der Ausnahme betreffend die Unterschreitung des Grenzabstands, sondern auch bezüglich der übrigen (und von Amtes wegen zu prüfenden)