Insofern ist die Beschwerde mit der Projektänderung vom 21. November 2023 gegenstandslos geworden. Da die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nicht mehr erforderlich ist, wird Dispositiv-Ziff. III.1.4 des angefochtenen Entscheids von Amtes wegen aufgehoben. 4. Verspätete Rügen (Stützmauer, Waldabstand, Strassenabstand)