___ eingehalten. Dementsprechend ist das Ausnahmegesuch der Beschwerdegegnerin vom 29. März 2023 bzw. das Erteilen einer Ausnahmebewilligung zur Unterschreitung des Grenzabstandes nicht mehr notwendig. Es braucht vorliegend nicht weiter geprüft zu werden, ob das Ausnahmegesuch der Beschwerdegegnerin vom 29. März 2023 genügend begründet ist, ob besondere Verhältnisse im Sinne von Art. 26 BauG für eine Ausnahmebewilligung vorliegen oder ob einer solchen wesentliche, private Interessen der Beschwerdeführerin entgegenstehen. Insofern ist die Beschwerde mit der Projektänderung vom 21. November 2023 gegenstandslos geworden.