In der Wohnzone WH ist ein kleiner Grenzabstand von 4 m einzuhalten (Art. 323 Abs. 4 und Art. 451 Abs. 1 GBR). Die Beschwerdegegnerin hat mit der Projektänderung vom 21. November 2023 auf den Balkon im ersten Obergeschoss des Hauses Nr. 1 verzichtet. Damit stellt sich die Frage, inwiefern der Balkon die Masse für vorspringende Gebäudeteile gemäss Art. 327 Abs. 1 GBR einhält, nicht mehr. Das Haus Nr. 1 weist zur Parzelle Nr. O.________ der Beschwerdeführerin zudem einen Grenzabstand von 4.0 m auf.21 Damit ist der kleine Grenzabstand gegenüber der Parzelle Nr. O.________ eingehalten.