c) Zu prüfen bleibt die Beschwerdefrist. Am 7. Juni 2023 hat die Beschwerdeführerin beim Regierungsstatthalteramt Akteneinsicht verlangt.16 Mit Schreiben vom 8. Juni 2023 hat das Regierungsstatthalteramt der Beschwerdeführerin die amtlichen Akten zur Einsichtnahme zugestellt.17 Das Ausnahmegesuch vom 29. März 2023 und der Gesamtentscheid vom 3. April 2023 sind der Beschwerdeführerin damit frühestens am 9. Juni 2023 zur Kenntnis gelangt. Die Beschwerdefrist begann somit nicht vor dem 10. Juni 2023 (vgl. Art. 41 Abs. 1 VRPG18) und ist damit eingehalten. Auf die im Übrigen formgerechte Beschwerde ist, unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen, einzutreten. 2. Projektänderung