_ wäre sie zur Einsprache legitimiert gewesen. Das nachträgliche Ausnahmegesuch der Beschwerdegegnerin vom 29. März 2023 zur Unterschreitung des Grenzabstandes gegenüber der Parzelle Nr. O.________ der Beschwerdeführerin wurde jedoch nicht publiziert und ist der Beschwerdeführerin auch nicht auf anderem Weg zur Kenntnis gelangt.14 Die Beschwerdeführerin hatte mangels Publikation des Ausnahmegesuchs somit keinen Anlass, sich (nachträglich) mit Einsprache am Verfahren zu beteiligen.15 Auch der Gesamtentscheid vom 3. April 2023 wurde der Beschwerdeführerin nicht eröffnet (vgl. Dispositiv-Ziff. III.3. des angefochtenen Entscheids). Nach dem Gesagten ist die