Mit Schreiben vom 30. März 2023 teilte die Beschwerdeführerin sowohl der Beschwerdegegnerin als auch dem Regierungsstatthalteramt ausdrücklich mit, dass sie sich mit der Unterschreitung des Grenzabstandes nicht einverstanden erkläre und das Regierungsstatthalteramt die öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften von Amtes wegen zu prüfen habe.13 Die Beschwerdeführerin konnte somit davon ausgehen, dass ein allfälliges Ausnahmegesuch zur Unterschreitung des Grenzabstands gegenüber ihrer Parzelle publiziert werden würde und sie Gelegenheit erhalten würde, am Verfahren teilzunehmen. Als Grundeigentümerin der Nachbarparzelle Nr. O.________ wäre sie zur Einsprache legitimiert gewesen.