44 Abs. 1 BewD folgt, dass davon sämtliche der beanspruchten (nachträglichen) Ausnahmen umfasst sind. Die Beschwerdeführerin hatte infolge der Anfrage der Beschwerdegegnerin um Zustimmung zum Näherbaurecht zwar Kenntnis vom Bauvorhaben. Mit Schreiben vom 30. März 2023 teilte die Beschwerdeführerin sowohl der Beschwerdegegnerin als auch dem Regierungsstatthalteramt ausdrücklich mit, dass sie sich mit der Unterschreitung des Grenzabstandes nicht einverstanden erkläre und das Regierungsstatthalteramt die öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften von Amtes wegen zu prüfen habe.13