Wie die Beschwerdeführerin zutreffend ausführt, hat das Regierungsstatthalteramt Seeland in der Publikation vom 20. und 27. Oktober 2022 lediglich auf die Ausnahmen bezüglich das Überschreiten der Höhe von Stützmauern sowie das Unterschreiten des Wald- und Strassenabstandes hingewiesen.12 Gemäss Art. 26 Abs. 1 Bst. e BewD müssen die für das Bauvorhaben beanspruchten Ausnahmen publiziert werden. Art. 44 Abs. 1 BewD konkretisiert, dass im ordentlichen Baubewilligungsverfahren nachträgliche Ausnahmegesuche zu veröffentlichen sind. Aus dem Wortlaut von Art. 26 Abs. 1 Bst. e und Art. 44 Abs. 1 BewD folgt, dass davon sämtliche der beanspruchten (nachträglichen) Ausnahmen umfasst sind.