44 Abs. 1 BewD). Die Einsprachefrist läuft diesfalls nicht und die betroffene Partei kann noch innert 30 Tagen seit Kenntnis des massgebenden Sachverhalts nachträglich Einsprache erheben oder, wenn der Bauentscheid bereits ergangen ist, Beschwerde einreichen. Letzterem steht insbesondere die Rechtskraft des Bauentscheids nicht entgegen.11