b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einsprecherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 10 KoG i.V.m. Art. 40 Abs. 2 BauG). Ebenso beschwerdebefugt ist, wer sich mangels unvollständiger Publikation am Baubewilligungsverfahren unverschuldet nicht beteiligen konnte. Die Publikation ist unvollständig, wenn beispielsweise der Hinweis auf eine notwendige Ausnahme fehlt (vgl. Art. 26 Abs. 1 Bst. e sowie Art. 44 Abs. 1 BewD).