Die Beschwerdeführerin reichte am 3. Oktober 2023 eine Stellungnahme zur summarischen Einschätzung des Rechtsamts hinsichtlich des Grenzabstands ein. Die Gemeinde nahm am 5. Oktober 2023 Stellung zur Projektänderung und führte aus, gemäss Art. 327 GBR dürften vorspringende Gebäudeteile eine maximale Länge von 5.00 m resp. maximal 1/3 der Fassadenlänge aufweisen. Somit entspreche die Projektänderung dem Gemeindebaureglement nicht und müsse angepasst werden. Die Beschwerdegegnerin reichte am 19. Oktober 2023 Schlussbemerkungen ein und führte aus, die Beschwerde sei mit der Projektänderung gegenstandslos geworden.