Das Rechtsamt nahm die Pläne vom 18. September 2023 mit Verfügung vom 28. September 2023 als Projektänderung im Sinne von Art. 43 BewD9 entgegen. Weiter wies es darauf hin, dass die Beschwerdeführerin die vollumfängliche Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Erteilung des Bauabschlags beantragt habe. Der Entscheid bzw. Teile davon seien dementsprechend noch nicht in Rechtskraft erwachsen. Zudem habe die BVD keine Befugnis, den vorzeitigen Baubeginn gestützt auf Art. 35e BauG zu gestatten. Die Parteien erhielten Gelegenheit, zur Projektänderung Stellung zu nehmen sowie Schlussbemerkungen zum Verfahren und die Kostennote einzureichen.