Beschwerde nur das Haus Nr. 1, nicht aber die Häuser Nrn. 2 bis 4 inkl. der Einstellhalle betreffe und die Baubewilligung diesbezüglich rechtskräftig sei und somit ausgeübt werden dürfe. Zudem beantragte die Beschwerdegegnerin, es sei die vorzeitige Baugenehmigung für die Häuser Nrn. 2 bis 4 inkl. der Einstellhalle zu erteilen.