Mit Instruktionsverfügung vom 12. September 2023 nahm das Rechtsamt der BVD eine summarische Einschätzung vor und hielt fest, es erscheine fraglich, ob für die Unterschreitung des Grenzabstandes durch den Balkon im Obergeschoss des Hauses Nr. 1 gegenüber der Parzelle Nr. O.________ besondere Verhältnisse im Sinne von Art. 26 Abs. 1 BauG8 vorliegen. Die Verfahrensbeteiligten erhielten Gelegenheit, sich dazu zu äussern. Die Beschwerdegegnerin wurde zudem auf die Möglichkeit hingewiesen, eine Projektänderung einzureichen.