- Überschreiten der Höhe von Stützmauern (Art. 215 Abs. 4 GBR1) - Unterschreiten des Waldabstandes (Art. 25 KWaG2) - Unterschreiten des Strassenabstandes (Art. 80 SG3)4 Gegen das Bauvorhaben gingen keine Einsprachen ein. Am 29. März 2023 stellte die Beschwerdegegnerin ein Ausnahmegesuch zur Unterschreitung des Grenzabstandes um einen Meter zur Nachbarparzelle Nr. O.________ durch den vorspringenden Balkon des Hauses Nr. 1.5 Die Grundeigentümerin der Parzelle Nr. O.________ erklärte am 30. März 2023, sie erteile keine Zustimmung zur Unterschreitung des Grenzabstandes.6