demzufolge die Verfahrenskosten zu tragen. Die von der Stadt Langenthal unterlassene Publikation des Bauvorhabens vor Erlass des Gesamtbauentscheids und das von ihr ungebotenerweise gewählte Vorgehen zur Korrektur dieses Fehlers nach Erlass des Gesamtbauentscheids stellen jedoch besondere Umstände dar, die es rechtfertigen, keine Verfahrenskosten zu erheben. c) Keine der Parteien war anwaltlich vertreten, womit keine Parteikosten im Sinne des Gesetzes entstanden sind (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Folglich werden keine Parteikosten gesprochen. III. Entscheid