d) Unter diesen Umständen führt eine Rückweisung nicht zu einem prozessualen Leerlauf. Im Gegenteil: Es ist nicht an der BVD als Beschwerdeinstanz, als erste Instanz zu prüfen, ob vorsorgliche Massnahmen technisch machbar, wirtschaftlich tragbar und hinsichtlich der Lärmimmissionen insgesamt günstiger wären als gemäss Bauprojekt.18 Der angefochtene Gesamtbauentscheid ist daher in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Angelegenheit an die Stadt Langenthal als Vorinstanz zurückzuweisen.19 Die Stadt Langenthal hat die Eingabe der Beschwerdeführenden vom 21. Juni 2023 als Einsprache zu prüfen und muss