weshalb sie im Rahmen der Vorsorge regelmässig nicht verhältnismässig sind.17 Inwiefern sich die Aussagen in der Cercle Bruit-Vollzugshilfe (insbesondere die beiden Schwellenwerte von 3 dB für die Pegelreduktion und 1 Prozent für die Investitionskosten) mit der zuvor erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung vereinbaren lässt, wird sich zeigen müssen. Unabhängig von dieser Frage ist jedoch klar, dass – auch wenn die Planungswerte eingehalten sind – im Einzelfall geprüft werden muss, ob im Rahmen des Vorsorgeprinzips zusätzliche Emissionsbegrenzungen erforderlich sind.