b) Die Beschwerdegegnerin beabsichtigt die Installation einer Wärmepumpe mit Ausseneinheit. Sowohl die Bauparzelle als auch die Parzelle der Beschwerdeführenden liegen in der Wohnzone W2/B. Die Wohnzone ist gemäss Art. 31 GBR11 der Lärmempfindlichkeitsstufe ES II zugeteilt. Bei einer Wärmepumpe handelt es sich um eine ortsfeste Anlage im Sinne von Art. 7 Abs. 7 USG12 und Art. 2 Abs. 1 LSV13, bei deren Betrieb Lärm verursacht wird und deshalb die bundesrechtlichen Bestimmungen über den Lärmschutz Anwendung finden.