Nach Art. 72 Abs. 1 VRPG entscheidet die Beschwerdeinstanz in der Sache oder weist die Akten ausnahmsweise mit verbindlichen Anordnungen an die Vorinstanz zurück. Unter den gegebenen Umständen erscheint eine Rückweisung an die Vorinstanz angezeigt. Eine Rückweisung wäre dann nicht angezeigt, wenn sie einen prozessualen Leerlauf bedeuten würde. Dies wäre möglicherweise dann der Fall, wenn sich die Stadt Langenthal in ihrer Stellungnahme vom 18. Juli 2023 bereits abschliessend zur Beschwerde geäussert hätte. Dem ist aber nicht so.