Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes oder der Rechtssicherheit, die gegen ein solches Vorgehen gesprochen hätten, sind hier keine erkennbar. Das davon abweichende Vorgehen der Stadt Langenthal hat zur Konsequenz, dass nun nicht sie als Baubewilligungsbehörde die Argumente der Beschwerdeführenden im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens erstmalig prüft, sondern die BVD im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens. Abgesehen davon, dass eine solch erstmalige Prüfung grundsätzlich nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz ist, geht den Beschwerdeführenden damit auch eine Instanz verloren. Somit hätte die Stadt Langenthal ihre Verfügung nicht nur zurücknehmen können, sondern dies wäre auch geboten gewesen.