Langenthal hat also wenige Tag nach Erlass des Gesamtbauentscheids, und damit bevor der Gesamtbauentscheid rechtskräftig wurde, ihren Fehler bemerkt. Sie hätte somit ihren Entscheid zurücknehmen, die Publikation nachholen und anschliessend in Kenntnis allfälliger Einsprachen neu entscheiden können. Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes oder der Rechtssicherheit, die gegen ein solches Vorgehen gesprochen hätten, sind hier keine erkennbar.