a) Noch nicht in Rechtskraft erwachsene Verfügungen können durch die verfügende Behörde aufgehoben werden. Die Praxis lässt eine solche Rücknahme einer Verfügung zu, solange diese (noch) nicht angefochten ist, und zwar zugunsten als auch zuungunsten der Verfügungsadressatinnen und -adressaten. Die Rücknahme erlaubt der Behörde, relativ rasch und unkompliziert Fehler in ihrer Verfügung zu korrigieren, sofern nicht (ausnahmsweise) Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes oder der Rechtssicherheit überwiegen.