d) Den Beschwerdeführenden gehört die Liegenschaft Langenthal Grundbuchblatt Nr. I.________. Diese liegt in unmittelbarer Nachbarschaft zur Bauparzelle. Die Beschwerdeführenden sind damit durch das Bauvorhaben unmittelbar in eigenen schutzwürdigen Interessen betroffen und wären folglich zur Einsprache berechtigt gewesen (vgl. Art. 35 Abs. 2 Bst. a BauG). Da das Bauvorhaben vor Erlass des Gesamtbauentscheids nicht publiziert wurde, hatten die Beschwerdeführenden jedoch keine Gelegenheit zur Einsprache.