Dies ergibt sich aus Art. 44 Abs. 6 VRPG7, wonach den Betroffenen aus der mangelhaften Eröffnung (hier: Nichteröffnung) eines Entscheides kein Rechtsnachteil erwachsen darf. Der Entscheid erwächst gegenüber einer übergangenen Partei nicht in Rechtskraft (sog. «hinkende Rechtskraft»). Eine übergangene Partei kann deshalb den Entscheid auch noch nach Ablauf der Rechtsmittelfrist anfechten (sog. «nachträgliche Beschwerde»).8