c) Zu prüfen ist aber, ob die Beschwerdeführenden an sich einspracheberechtigt gewesen wären, sie aber mangels Kenntnis vom Bauvorhaben keine Möglichkeit zur Einsprache hatten. Ist die gebotene Bekanntmachung des Bauvorhabens unterblieben, läuft die Einsprachefrist nicht. Die einspracheberechtigten Personen können noch Einsprache bzw., wenn der Bauentscheid bereits gefällt ist, Beschwerde erheben, sobald sie Kenntnis vom Bauvorhaben erlangt habe. Sie müssen dann aber innert 30 Tagen seit Kenntnis die erforderlichen Vorkehren treffen und sich nötigenfalls bei der Behörde nach Einzelheiten erkundigen.6 Dies ergibt sich aus Art.