b) Bauentscheide können innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde angefochten werden (Art. 40 Abs. 1 BauG). Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einsprecherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 40 Abs. 2 BauG). Im vorliegenden Fall datiert die Baubewilligung vom 9. Mai 2023, womit die 30-tägige Beschwerdefrist am 22. Juni 2023 grundsätzlich abgelaufen wäre. Zudem haben sich 2 Siehe Stellungnahme der Stadt Langenthal vom 18. Juli 2023, Formelles Ziff. 4, sowie Vorakten der Stadt Langenthal pag. 32 3 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion