4. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet3, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Die Beschwerdegegnerin erachtet die Beschwerde in ihrer Beschwerdeantwort vom 18. Juli 2023 als unbegründet und beantragt damit sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Sie macht insbesondere geltend, die Grenzabstände und Lärmgrenzwerte seien eingehalten. Zudem seien im Rahmen der Vorsorge einige Massnahme getroffen worden, so dass dieses Prinzip erfüllt sei.